Aktuelles
21. Oktober 2025
In einem Beschluss vom 16.09.2025 (Az. VIII ZB 25/25) hat sich der Bundesgerichtshof zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft geäußert. Das Landgericht hatte eine Berufung als unzulässig verworfen, weil der Begründungsschriftsatz nicht mit einer qeS oder einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei.
Der BGH sah dies anders. Seiner Ansicht nach stehe der Umstand, dass das Dokument von einem Rechtsanwalt einfach signiert worden sei, der sichere Übermittlungsweg ihn jedoch nicht als Absender ausweise, der wirksamen Übermittlung nicht entgegen. Denn die Gesellschaft müsse sich notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versandes durch eine natürliche Person vertreten lassen. Dies sei ausweislich des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises geschehen.
Der BGH äußerte sich weiterhin zu der bislang ungeklärten Rechtsfrage, ob im Falle der Bevollmächtigung einer BAG und der Nutzung von deren Postfach eine Identität zwischen dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz für die BAG einfach signiert habe, und dem die Versendung vornehmenden Rechtsanwalt erforderlich sei. Er stellte fest, dass diese Frage im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung bedürfe; denn die Berufungsbegründung sei nachweislich von demjenigen für die prozessbevollmächtigte Gesellschaft vertretungsberechtigten Rechtsanwalt über das Gesellschaftspostfach versandt worden, der diesen Schriftsatz auch einfach signiert habe.
Dennoch wies der BGH darauf hin, dass es naheliege, entsprechend der Rechtsprechung zum sicheren Übermittlungsweg bei der Nutzung eines Behördenpostfachs auch im Fall der Übermittlung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte BAG über ein Gesellschaftspostfach grundsätzlich - und anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Rechtsanwalt über dessen persönliches Postfach - eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem VHN-berechtigten Rechtsanwalt, der den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlasse, nicht als erforderlich anzusehen.
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