Aktuelles
17. August 2026
Der Rat der Europäischen Union hat am 31.05.2024 ein Paket neuer Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche angenommen (in Kraft getreten am 09.07.2024), um die Bürgerinnen und Bürger der EU und das EU-Finanzsystem vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Es gilt ab 10.07.2027 und ist mit zahlreichen neuen Verpflichtungen - auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - verbunden.
Das EU-Geldwäschepaket besteht aus folgenden drei Rechtsakten:
- der EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624, kurz EU-AML-VO), die ab 10.07.2027 für die geldwäscherechtlich Verpflichteten ein EU-weit einheitliches, unmittelbar anwendbares Regelwerk schafft,
- der AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620), mit der eine europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Anti Money Laundering Authority (AMLA) - errichtet wird, und
- der 6. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640), die bis 10.07.2027 in nationales Recht umzusetzen ist.
Detaillierte Informationen zum EU-Geldwäschepaket 2027 finden Sie hier:
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Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer - Auslegungspapier der BRAK (Übersicht über die wesentlichen Änderungen nach dem EU-Geldwäschepaket)
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