Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

24. Oktober 2025

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.09.2025 die finale Verordnung über die Form und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach §§ 43 Abs. 1 und 44 GwG (GwG-Meldeverordnung - BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025) veröffentlicht. Sie gilt ab 01.03.2026 (§ 5 GwGMeldV).

Die GwGMeldV soll zu einer Verbesserung der Meldungsqualität und der Einheitlichkeit der Meldungen beitragen. Durch diese Vorgaben solle die Meldungsverarbeitung bei der FIU vereinfacht und beschleunigt werden.
Mit den Neuregelungen werden bundeseinheitliche Standards geschaffen. Die Verordnung legt die Mindestangaben fest, die in einer Meldung nach §§ 43 und 44 GwG enthalten sein müssen. Dies betrifft:
  • Das technische Übermittlungsformat (§ 2 GwGMeldV): Insb. elektronische Übermittlung von Verdachtsmeldungen und nachträglichen Ergänzungen
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Verdachtsmeldung und die beizufügenden Unterlagen (§ 3 GwGMeldV und Anlage zu § 3 Abs. 3 GwGMeldV)
  • Die Prüfung der FIU, ob die Vorgaben zu Form und Inhalt der Verdachtsmeldung eingehalten wurden (§ 4 GwGMeldV)
Im geschützten Bereich der FIU-Webseite (Teilbereich „Fachliche Informationen“) sind für Verpflichtete „Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV)“ bereitgestellt, um schon im Vorfeld weitere Einordnungen geben zu können.
Der Bußgeldtatbestand des nicht richtigen oder nicht vollständigen Abgebens von Verdachtsmeldungen (§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG) wird zukünftig noch mehr Relevanz erfahren. Denn ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 43 Abs. 1 GwG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

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