Service für Anwälte



Hauptaufgabe der Rechtsanwaltskammer ist die berufsrechtliche Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder. Sie ist zuständig für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Gestattung der Fachanwaltsbezeichnung.

Alle im Rahmen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung relevanten Dokumente zum Download (PDF) finden Sie hier.

Neben diesen Aufgaben nimmt die Rechtsanwaltskammer Bamberg weitere ihr durch das Gesetz zugeschriebene Aufgaben wahr. Diese sind:

  • Datenschutzrechtliche Aufsicht über die Mitglieder
  • Erstellung von Gebührengutachten in Honorarstreitigkeiten
  • Überwachung der Ausbildungsverhältnisse der Rechtsanwaltsfachangestellten, einschließlich deren Prüfungen (zuständige Stelle nach dem BBiG)
  • Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Mitglieder gegenüber Ministerien, Gerichten und Behörden
  • Mitwirkung bei der Referendarausbildung
  • Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen des Bundes und des Landes soweit anwaltliche Belange betroffen sind
  • Vorschlagsrecht für Richter der anwaltlichen Gerichtsbarkeit
  • Berufsrechtliche Überprüfung von Beschwerdefällen

Folgende Dienstleistungen stehen für Kammermitglieder zur Verfügung:

  • Beratung in allen sich aus der Berufsausübung ergebenden berufsrechtlichen Fragen
  • Schlichtung bei Streitigkeiten unter Kollegen und im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen (§ 111 Abs. 2 ArbGG)
  • Informationen durch Seminare und Fortbildungsveranstaltungen sowie die regelmäßig erscheinenden Kammermitteilungen RAK-InFORM und den Newsletter RAK-InFORMail
  • Annwaltsausweis (Bundeseinheitlicher europäischer Anwaltsausweis)

Mitteilungspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

Das Berufsrecht sieht Mitteilungspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer vor. Es wird darum gebeten, diesen Mitteilungspflichten gegenüber der Kammer auch tatsächlich nachzukommen. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO sind der Kammer insbesondere das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses und die wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses sowie nach § 31 Abs. 5 BRAO und § 24 BORA die Verlegung der Kanzlei sowie Änderungen in den Telekommunikationsmitteilungen mitzuteilen.