Gütestellen nach Art. 5 BaySchlG
Allgemeine Informationen
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung vom 16.12.2008 beschlossen, die Geltungsdauer des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) über den 31.12.2008 bis zum 31.12.2011 zu verlängern.
Das BaySchlG gilt also weiterhin und findet vollumfänglich Anwendung auf alle Klagen zum Amtsgericht die folgende Streitigkeiten betreffen:
- Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Immissionen nach § 906 BGB (sofern nicht von einem gewerblichen Betrieb ausgehend), wegen Überwuchses nach § 911 BGB, wegen eines Grenzbaums nach § 923 sowie wegen der in Art. 43 bis 54 BayAGBGB geregelten Nachbarrechte (sofern nicht Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb betreffend)
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.
In diesen Fällen kann Klage zum Amtsgericht erst erhoben werden, wenn die Parteien zuvor versucht haben, die Streitigkeit vor einer Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen.
Eines Versuchs, die Streitigkeiten gütlich beizulegen, bedarf es nicht (siehe § 15 a Abs. 2 EGZPO sowie Art. 1 BaySchlG) bei
- Klagen nach §§ 323, 324, 328 ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind
- Streitigkeiten in Familiensachen
- Wiederaufnahmeverfahren
- Ansprüchen, die im Urkunden – oder Wechselprozess geltend gemacht werden
- Übergang ins streitige Verfahren nach einem Mahnverfahren
- Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der ZPO
Ein Schlichtungsversuch ist nur notwendig, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben; die Bezirke der Landgericht München I und München II gelten als ein Landgerichtsbezirk.
Bedarf es nach vorstehend genannten Kriterien eines Schlichtungsversuchs, können sich die Parteien einvernehmlich an jeden Rechtsanwalt oder Notar wenden (Art. 3 BaySchlG). Ist ein dementsprechendes Einvernehmen nicht zu erzielen, kann die antragstellende Partei eine Gütestelle nach Art. 5 BaySchlG anrufen. Das ist jeder Notar und jeder von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassener Rechtsanwalt.
Die antragstellende Partei hat die Auswahl unter mehreren Gütestellen, muß aber eine Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners wählen, wenn es dort eine Gütestelle gibt. Das ist bei allen Amtsgerichtsbezirken im Bereich der Kammer der Fall. Die Liste der Gütestellen geordnet nach Amtsgerichtsbezirken können Sie telefonisch bei der Geschäftsstelle anfordern.
Für die schlichtungspflichtigen Streitigkeiten gibt es keine nominelle Streitwertgrenze; jedoch ist der Versuch einer Schlichtung Prozeßvoraussetzung nur für Klagen zum Amtsgericht, so daß bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und Streitigkeiten wegen Ehrverletzungen die Streitwertgrenze mittelbar bei 5.000,- € liegt.
Weitere Informationen über das Bayerische Staatsministerium der Justiz.
Zulassung als Gütestelle
Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG). Wir bitten Sie deshalb, der Kammer eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts zu übermitteln.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sind. Dazu gehört
- die Möglichkeit, während der üblichen Geschäftszeiten Schlichtungsanträge auch zu Protokoll aufzunehmen (Artikel 7 Satz 2 BaySchlG),
- die Einrichtung und Führung eines eigenen Sachregisters, in welchem alle Schlichtungsanträge registriert werden (Eingang, Parteien, Streitgegenstand, Art der Erledigung, Datum der Bescheinigung über die Nichteinigung bzw. das Schlichtungsergebnis),
- die Kenntlichmachung der Gütestelle durch ein Schild an der Kanzlei mit folgendem Text: Gütestelle nach bayerischem Schlichtungsgesetz.
Die Schlichter haben bei Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten; insbesondere müssen sie prüfen, ob eine Vorbefassung mit dem Fall vorliegt oder Ablehnungsgründe entsprechend den Regelungen der ZPO (z. B. wegen verwandtschaftlicher Nähe zu einer der Parteien des Schlichtungsverfahrens) gegeben sind. Im übrigen üben die Schlichter ihr Amt unparteiisch und unabhängig aus (Artikel 8 Abs. 1 BaySchlG).
Sobald die Verpflichtung, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, vorliegt, erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung als Gütestelle (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG).