Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Nebentätigkeit

Die Übernahme einer jeden Nebentätigkeit – auch einer gewerblichen – bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Diese setzt voraus, dass der Rechtsreferendar sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung jeweils mindestens die Durchschnittsnote “ausreichend” erzielt hat. Dieser Leistungsstand ist darüber hinaus bei allen Rechtsreferendaren während des gesamten Vorbereitungsdienstes Voraussetzung dafür, dass eine erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht widerrufen wird.
Die Genehmigung einer ausbildungsfremden Nebentätigkeit ist nur möglich, wenn in der Ersten Juristischen Staatsprüfung / Ersten Juristischen Prüfung mindestens 5,25 Punkte erreicht wurden.
Hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit gilt Folgendes:
  • Die wöchentliche Stundenzahl ist bei einer ausbildungsfremden Tätigkeit auf 9 Stunden und bei einer die Ausbildung fördernden Tätigkeit vor Fertigung der 11 Prüfungsklausuren auf 14 Stunden, danach auf 20 Stunden begrenzt.
  • Die zeitlichen Grenzen können nicht dadurch umgangen werden, dass parallel eine Nebentätigkeit sowohl aus dem juristischen als auch aus sonstigen Tätigkeiten zusammengesetzt wird. In diesem Falle gilt einheitlich nur die wöchentliche 9-Stunden-Grenze für nicht juristische Nebentätigkeiten.
Die Genehmigung kurzzeitiger, aber zeitintensiver Tätigkeiten (z.B. in der Gastronomie) hat Ausnahmecharakter und darf die monatliche Stundenhöchstgrenze nicht überschreiten.