Gütestellen nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz
Nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) vom 25.04.2000 ist jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen.
Eine Liste über die bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg als Gütestelle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie per E-Mail (info@rakba.de) bei der Geschäftsstelle anfordern.
Einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens finden Sie nebenstehend.
Einrichtung einer Gütestelle
Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Kammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BaySchlG). Wir bitten Sie deshalb, uns eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts zu übermitteln.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sind. Dazu gehört
Eine Liste über die bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg als Gütestelle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie per E-Mail (info@rakba.de) bei der Geschäftsstelle anfordern.
Einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens finden Sie nebenstehend.
Einrichtung einer Gütestelle
Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Kammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BaySchlG). Wir bitten Sie deshalb, uns eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts zu übermitteln.
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sind. Dazu gehört
- die Möglichkeit, während der üblichen Geschäftszeiten Schlichtungsanträge auch zu Protokoll aufzunehmen (Art. 7 S. 2 BaySchlG),
- die Einrichtung und Führung eines eigenen Sachregisters, in welchem alle Schlichtungsanträge registriert werden (Eingang, Parteien, Streitgegenstand, Art der Erledigung, Datum der Bescheinigung über die Nichteinigung bzw. das Schlichtungsergebnis),
- die Kenntlichmachung der Gütestelle durch ein Schild an der Kanzlei mit folgendem Text: Gütestelle nach bayerischem Schlichtungsgesetz.
Sobald die Verpflichtung, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, vorliegt, erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung als Gütestelle (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BaySchlG).