Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Fortbildungsnachweis (§ 15 FAO)

Gemäß § 15 FAO ist jeder Fachanwalt verpflichtet, kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich zu publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilzunehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten, wobei bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Überschreitung ist zulässig. Beachten Sie jedoch, dass eine Anrechnung der zuvielgeleisteten Stunden auf das darauffolgende Jahr nicht möglich ist. 
Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.
Bitte helfen Sie dabei, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und übersenden Sie die Nachweise gesammelt bis 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres
  • per E-Mail oder beA und
  • nicht doppelt (z. B. vorab per Fax oder E-Mail und per Post oder beA hinterher).
Bitte beachten Sie, dass Originale in der Regel nicht benötigt und nicht zurückgeschickt werden.

Weitere Hinweise zur Einreichung von Fortbildungsnachweisen:

  • Der Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung kann nur durch Teilnahme-/Dozentenbescheinigungen erfolgen - die bloße Übersendung von Inhaltsverzeichnissen, Seminarprogrammen, Einladungen o.ä. ist als Nachweis nicht ausreichend.
  • Aus der Bescheinigung müssen der Name des Veranstalters, Ort und Zeit sowie die Themen der Veranstaltung und die Nettovortragszeit erkennbar sein.
  • Bei einem Nachweis für eine publizierende Tätigkeit wird bei größeren Werken um eine Übersendung zumindest des Inhaltsverzeichnisses, aus dem sich auch die Autorentätigkeit ersehen lässt, gebeten; bei Aufsätzen um deren vollständige Übersendung. Eine Anerkennung erfolgt für das Jahr, in dem die Publikation veröffentlicht wird.
  • Bei dozierender Tätigkeit sollte - sofern sich nicht aus einer Dozentenbestätigung die behandelten Themen erkennen lassen - die Vorlage eines Skripts bzw. einer Inhaltsübersicht zum gehaltenen Vortrag erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 15 Abs. 1 S. 3 FAO auch Vorbereitungszeiten als Nachweis der Fortbildung berücksichtigt werden können. Bitte geben Sie deshalb die aufgewendete Vorbereitungszeit an.
  • Eine Doppelverwertung von Seminaren für mehrere geführte Fachanwaltsbezeichnungen ist grundsätzlich unzulässig, eine Aufteilung der Zeitstunden auf mehrere Fachgebiete ist jedoch möglich (BGH, Beschluss vom 28.10.2019 - AnwZ (Brfg) 14/19).
  • Es wird keine Bestätigung der Erfüllung der Fortbildungspflicht übersandt. Sollten Nachweise im Einzelfall nicht bzw. nicht in vollem Umfang anerkannt werden, erhalten Sie Nachricht.
Achtung:
Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sind nach § 15 FAO vorzulegen, wenn Sie bereits Fachanwalt sind. Vor der Beantragung eines Fachanwaltstitels kann die Rechtsanwaltskammer Fortbildungsnachweise nicht bearbeiten. Insbesondere ist es nicht möglich, vorab zu bestätigen, dass eingereichte Fortbildungsnachweise anerkannt werden.