Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Kanzleipflicht und Befreiung

Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er/sie ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Er/sie kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen:
  • Aus Härtegründen (§ 29 Abs. 1 BRAO), insbesondere bei Krankheit, hohem Alter, Elternzeit oder einer Auslandsfortbildung. 
  • Bei Einrichtung von Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten (§ 29a Abs. 2 BRAO). In diesem Falle ist der Rechtsanwaltskammer die Anschrift der Kanzlei sowie deren Änderung mitzuteilen (§ 29a Abs. 3 BRAO).
Ist der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin von der Kanzleipflicht befreit, hat er/sie der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat (§ 30 Abs. 1 S. 1 BRAO). Dieser muss nicht selbst Rechtsanwalt sein.
Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem/ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 30 Abs. 1 S. 2 und 3 BRAO). Der beA-Anwendersupport der BRAK hat unter https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/benutzerverwaltung/neue-gesetzliche-regelung-zu-vertretung-und-zustellungsbevollmaechtigung wichtige Hinweise zur Rechtevergabe online gestellt.
Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin kann auch eine weitere Kanzlei oder Zweigstelle errichten. Auch dies ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 BRAO).