Vertreterbestellung und Abwicklung
Vertreterbestellung
Ein Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Abs. 1 BRAO).
Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, den der Vertretene selbst bestellen soll (§ 53 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BRAO). Dies muss der Rechtsanwaltskammer nicht (mehr) angezeigt werden.
Die Befugnisse der Vertretung regelt § 54 Abs. 1 BRAO. Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so dass die Vertretung zumindest befugt ist, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 54 Abs. 2 BRAO). Dies erfolgt in der beA-Webanwendung über die Postfachverwaltung. Eine Anleitung für die Rechtevergabe finden Sie hier: Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung | beA SUPPORT
Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen, ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen (§ 53 Abs. 3 S. 2 BRAO).
Für die Dauer der Tätigkeit wird für die Vertretung ein eigenes beA eingerichtet (§ 25 Abs. 1 RAVPV).
Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und ihm im beA Rechte einräumen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Beruf auszuüben (§§ 46c Abs. 6 i. V. m. 30 BRAO).
Abwicklung
Ist ein Rechtsanwalt gestorben, kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt besitzt, zum Abwickler der Kanzlei bestellen - in der Regel längstens für die Dauer eines Jahres (§ 55 BRAO).
Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, bestellt werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers sowie ein Abwicklerlexikon veröffentlicht.
Ein Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Abs. 1 BRAO).
Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, den der Vertretene selbst bestellen soll (§ 53 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BRAO). Dies muss der Rechtsanwaltskammer nicht (mehr) angezeigt werden.
Die Befugnisse der Vertretung regelt § 54 Abs. 1 BRAO. Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so dass die Vertretung zumindest befugt ist, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 54 Abs. 2 BRAO). Dies erfolgt in der beA-Webanwendung über die Postfachverwaltung. Eine Anleitung für die Rechtevergabe finden Sie hier: Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung | beA SUPPORT
Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen, ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen (§ 53 Abs. 3 S. 2 BRAO).
Für die Dauer der Tätigkeit wird für die Vertretung ein eigenes beA eingerichtet (§ 25 Abs. 1 RAVPV).
Rechtsanwälte (Syndikusrechtsanwälte) müssen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und ihm im beA Rechte einräumen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Beruf auszuüben (§§ 46c Abs. 6 i. V. m. 30 BRAO).
Abwicklung
Ist ein Rechtsanwalt gestorben, kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt besitzt, zum Abwickler der Kanzlei bestellen - in der Regel längstens für die Dauer eines Jahres (§ 55 BRAO).
Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Rechtsanwalts, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, bestellt werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers sowie ein Abwicklerlexikon veröffentlicht.