Aktuelles
17. September 2025
In zwei Beschlüssen vom 09.04.2025 (Az. XII ZB 599/23) und 24.06.2025 (Az. VI ZB 91/23) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine einfache Signatur i. S. v. § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO präzisiert. Danach ist weder die bloße Bezeichnung „Rechtsanwältin/Rechtsanwalt“ am Ende eines Schriftsatzes noch ein unleserliches Namenskürzel ausreichend.
Im einen Fall legte eine Rechtsanwältin per beA Berufung ein, wobei die Schriftsätze lediglich mit „Rechtsanwältin“ endeten, ohne einen Namen oder eine Unterschrift darüber anzuführen. Nach Auffassung des BGH wurde die Berufung nicht formgerecht eingelegt. Denn die einfache Signatur müsse aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes bestehen - etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte Unterschrift. Sie diene der eindeutigen Identifikation des Urhebers und der Bekräftigung, dass dieser die volle inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt. Auch der Briefkopf einer Kanzlei könne die rechtssichere Zuordnung nicht ersetzen, da er nicht zwingend alle dort tätigen Rechtsanwälte aufführen muss.
Im anderen Fall trug die Berufungsschrift auf ihrer ersten Seite im Briefkopf den Namen und die Adresse des Rechtsanwalts, auf ihrer dritten Seite als Unterschrift ein unleserliches Namenskürzel. Später übermittelte der Rechtsanwalt auf sicherem Übermittlungsweg aus seinem beA zwei weitere Schriftsätze, die ähnliche Schriftzüge als alleinige Unterschrift trugen. Auch dies genügt nach Auffassung des BGH nicht den Anforderungen an eine einfache Signatur. Ein Rechtsanwalt müsse durch Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich machen, dass er selbst den Schriftsatz verantwortet. Für den Fall, dass er auf eine maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens verzichtet, müsse die Namenswiedergabe zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.
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