Aktuelles
Pressemitteilungen der Soldan GmbH, der Soldan Stiftung und des Soldan Instituts
Informationen des Verbandes Freier Berufe in Bayern e.V.
Bundesverfassungsgericht zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen
Mit Urteil vom 31.10.2023 (Az. 2 BvR 900/22) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zum Nachteil eines Freigesprochenen wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes unzulässig ist. Freigesprochene dürfen darauf vertrauen, dass die Rechtskraft des Freispruchs nur aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft geltenden Rechtslage durchbrochen werden kann. Der Grundsatz "ne bis in idem" erkennt die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein freisprechendes Strafurteil an und Art. 103 Abs. 3 GG verleiht diesem Vertrauensschutz Verfassungsrang. Damit wurde § 362 Nr. 5 StPO, der erst vor knapp zwei Jahren in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde, für verfassungswidrig erklärt. Das vollständige Urteil steht nachfolgend zum Download bereit. Urteil des BVerfG vom 31.10.2023 (Az. 2 BvR 900/22)
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes auf 12,41 € ab 01.01.2024
Der gesetzliche Mindestlohn wird mit Wirkung ab 01.01.2024 auf 12,41 € pro Stunde angehoben. Dies hat der Deutsche Bundestag auf Vorschlag der Mindestlohnkommission entschieden. Derzeit (seit 01.10.2022) beläuft sich der Mindestlohn auf 12,00 €. Damit gilt zukünftig bei einer 40-Stunden-Woche ein monatlich zu zahlender Mindestbetrag von 2.151,00 €; bei einer 38,5-Stunden-Woche von 2.070,00 €. Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, diese Vorgaben bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen. Hierbei weist die Rechtsanwaltskammer ausdrücklich darauf hin, dass der Mindestlohn nicht als angemessene Vergütung für eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte zu betrachten ist, sondern deutlich darüber hinausgehende Gehälter gewährt werden sollten. Die Festlegung im konkreten Einzelfall obliegt selbstverständlich den Vertragsparteien. Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Rechtsanwaltsfachangestellte - zugelassene Hilfsmittel bei Zwischen- und Abschlussprüfungen
Der Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Bamberg hat eine Änderung der zugelassenen Hilfsmittel bei der Zwischen- und Abschlussprüfung der Rechtsanwaltsfachangestellten beschlossen. Die aktualisierte Fassung der "Hilfsmittelbekanntmachung" finden Sie auf der Kammerhomepage. Die Liste der nicht zugelassenen Hilfsmittel ist unverändert. Alle Ausbilder und Auszubildenden werden um entsprechende Beachtung gebeten. Vorsorglich werden alle ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf die Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes hingewiesen, wonach sie ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, darunter auch Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen haben, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für die einschlägigen Gesetze, wobei die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Textsammung "Habersack - Deutsche Gesetze" (Hauptband und Ergänzungsband) empfiehlt. Denn die Loseblattsammlung mit Aktualisierungsservice hat den Vorteil, durch Ergänzungslieferungen immer auf dem aktuellen Stand zu sein. Zudem enthält nur der Habersack alle für die Abschlussprüfung relevanten Gesetze in einem Werk.
Prüfungsvorbereitungskurse für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte 2024
Ausbildungsvergütung für Rechtsanwaltsfachangestellte - neue Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Bamberg
Nach einigen Jahren hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg wieder Empfehlungen über die von Ausbildungskanzleien zu zahlenden Vergütungen für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte beschlossen. Danach sollen in Ausbildungsverträgen ab 01.01.2024 wenigstens folgende Beträge vereinbart werden:
- im 1. Ausbildungsjahr 1.000,00 €
- im 2. Ausbildungsjahr 1.100,00 €
- im 3. Ausbildungsjahr 1.200,00 €
Aktualisierung der beA Client Security
In ihrem beA-Newsletter 09/2023 vom 29.11.2023 weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf notwendige Aktualisierungen der beA Client Security und des lokalen Zertifikats der beA Client Security hin, Alle Kolleginnen und Kollegen werden um Beachtung gebeten.
Darüber hinaus wird mit der beA-Version 3.23 die Benachrichtigungsmail um einen Link ergänzt, mit dem Sie unmittelbar in Ihr beA gelangen und dort die Nachricht öffnen können. Wenn Sie den Nachrichtenlink anklicken, werden Sie zu Ihrem beA weitergeleitet, an dem sie sich wie gewohnt anmelden.
Wegen weiterer Einzelheiten und Neuerungen wird auf den beA-Newsletter verwiesen. Dort finden Sie auch einen Beschluss des BGH vom 10.10.2023 zur Glaubhaftmachung durch Screenshot im Rahmen der Ersatzeinreichung.
Tausch der beA-Software-Zertifikate durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
Seit August 2023 tauscht die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer beA-Mitarbeiterkarten gegen Karten der neuesten Generation. Aus dem gleichen Grund wie bei den beA-Karten für Anwälte und Mitarbeiter müssen auch die beA-Software-Zertifikate ausgetauscht werden. Einerseits läuft die Gültigkeit der ausgegebenen Zertifikate aus; andererseits soll auf eine zukunftssichere Schlüssellänge gewechselt werden. Zum Austausch erhalten Inhaber von beA-Software-Zertifikaten seit 20.11.2023 die Möglichkeit, über das Kundenportal der Zertifizierungsstelle neue Zertifikate zu erstellen. Sofern Sie an einem oder mehreren Ihrer Software-Zertifikate keinen Bedarf mehr haben, können Sie das zugrundeliegende Vertragsverhältnis ebenfalls über Ihr Kundenportal kündigen. Sobald die Möglichkeit zum Austausch der Zertifikate bereitsteht, werden Sie von der Zertifizierungsstelle per beA-Nachricht informiert. Zudem finden Sie alle Informationen zum Tausch der beA-Software-Zertifikate auf der Webseite der Zertifizierungsstelle. Insbesondere wird der Ablauf des Tauschprozesses erläutert, aber auch dargestellt, was Sie tun können, wenn Sie eines oder mehrere Ihrer beA-Software-Zertifikate nicht mehr benötigen. Neben häufigen Fragen zum Prozess finden Sie auch weiterführende nützliche Links, z. B. die Onlinehilfe des Kundenportals der Bundesnotarkammer, die ab 20.11.2023 verfügbar ist, sowie die Anleitung des beA-Anwendersupports zur Aktivierung Ihres Zertifikats. Weitere Informationen können Sie auch den nachstehenden Dokumenten entnehmen:
- Schreiben der BRAK vom 08.11.2023 (BRAK-Nr. 424/2023)
- Update der BNotK zum Tausch der beA-Karten Mitarbeiter sowie der beA-Software-Zertifikate

Geldwäsche - Informationen der FIU zur Identifizierung auffälliger Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas und dem sog. Palästinensischen Islamischen Jihad auf Israel
Alle Kolleginnen und Kollegen, die Mandate im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG bearbeiten, werden um Beachtung des Informationsschreibens der FIU an die Verpflichteten vom 13.11.2023 gebeten. Dort werden die Anforderungen im Hinblick auf die aktuellen Geschehnisse in Nahost, um der Terrorfinanzierung entgegen zu treten, erläutert. Die Informationen wurden von der israelischen FIU zur Verfügung gestellt.
Geldwäsche – Registrierung im elektronischen Meldeportal goAML Web
Zur Erinnerung - Infoveranstaltung zum Reallabor Basisdokument am 05.12.2023
Kammertag der RAK Bamberg mit Kammerversammlung am 19.04.2024 – Save the date